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Kauf eines Neufahrzeuges in der EU
Innerhalb der Europäischen Union können Neufahrzeuge oft günstiger erworben werden als in Deutschland. Jedoch trifft man in anderen Ländern auch auf unterschiedliche Regelungen und Bestimmungen. Allgemeine Informationen Erwerb bei einem ausländischen Vertragshändler (Eigenimport) Erwerb eines reimportierten Neufahrzeugs in Deutschland Mehrwert- und Zulassungssteuern in den EU-Ländern
Allgemeine Informationen Die nachfolgenden Hinweise gelten für den Import aus folgenden Ländern: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Im Internet, in Zeitungsanzeigen und Veröffentlichungen spielt sehr häufig das Thema "preisgünstige EU-Neuwagen" eine Rolle. Beeinflusst wird das jeweilige nationale Preisgefüge v.a. durch:
höhere Mehrwertsteuersätze, evtl. verbunden mit beträchtlichen zusätzlichen Verbrauchs- oder Zulassungssteuern unterschiedliche Verbraucherwünsche bzw. Vermarktungsstrategien und nationale Konkurrenz. Damit in diesen Ländern ein Neuwagenvertrieb überhaupt stattfindet, müssen die Anbieter dort ein marktgerechtes Preisgefüge zustande bringen. Dies sieht dann so aus, dass zumindest die Nettopreise, also ohne alle Abgaben, deutlich niedriger festgelegt werden. Verlässt der noch nicht zugelassene Neuwagen dieses Land wieder (Export), dann fallen alle diese nationalen Abgaben nicht an, so dass nur der Nettopreis übrig bleibt. Bei der Anmeldung in Deutschland wird dann nur die - vergleichsweise niedrige - 16 %ige MwSt. erhoben. Seit Einführung des Euro sind die unterschiedlichen Preise in den EU-Ländern transparenter geworden. Auch wenn der Euro in den neuen Mitgliedstaaten erst frühestens im Jahr 2008 eingeführt werden soll, ist langfristig ist zu erwarten, dass die Hersteller die Preise innerhalb der EU stärker angleichen werden. Hindergrund dieser Erwartung ist die neue Gruppenfreistellungsverordnung (GVO), die den Kfz-Vertrieb regelt. Nach der alten GVO konnten die Hersteller ihren Händlern bestimmte Vertragsgebiete zuweisen, in denen die einzelnen Händler verkaufen durften. Dieser Gebietsschutz wurde durch die neue GVO aufgelöst: Händler dürfen fortan auch grenzüberschreitend in der gesamten EU tätig werden. Nach der GVO müssen die Hersteller auch dafür Sorge tragen, dass Autos, die von EU-Bürgern in einem beliebigen Land der EU erworben wurden, im Rahmen der Garantie oder Sachmängelhaftung bei jeder Herstellerwerkstatt der EU repariert werden lassen können. D.h. der Käufer muss sein Fahrzeug für Garantiearbeiten nicht zu dem Händler bringen, bei dem er es erworben hat. Allerdings gilt diese Verpflichtung der Hersteller in den neuen Mitgliedstaaten erst sechs Monate nach deren Beitritt, die alten Verträge müssen also bis zum 30.10.2004 an die GVO angepasst werden. Der ADAC hat eine Herstellerabfrage diesbezüglich durchgeführt. Danach wird die Frist von den Herstellern auch ausgeschöpft. Vor einem Neuwagenkauf ist daher zu empfehlen, sich mit dem Hersteller bzw. Importeur in Verbindung zu setzen und zu klären, inwieweit auftretende Mängel im Rahmen der Garantie bzw. Sachmängelhaftung auch bei jedem deutschen Vertragshändler beseitigt werden können. Am besten sollte man sich diese Auskunft schriftlich einholen.
Da innerhalb der Europäischen Union immer noch die Netto-Preise für Neufahrzeuge stark voneinander abweichen und Deutschland hierbei sicherlich ein Hochpreis-Land ist, eröffnet dies für den deutschen Verbraucher die Möglichkeit an günstigere Fahrzeuge zu kommen. Generell günstige Kaufländer für Pkw sind Dänemark, die Niederlande, Griechenland , Spanien, Portugal, Finnland, gelegentlich auch Belgien oder Frankreich. In den neuen Mitgliedstaaten kann sich der Fahrzeugkauf in Polen, Slowakei, Slowenien und Tschechien lohnen.
Wer diese Preisunterschiede, die in Einzelfällen bis zu 30 % und (in Ausnahmefällen) auch mehr betragen können, ausnützen will, hat die Möglichkeit des Erwerbs bei einem ausländischen Händler mit Eigenimport oder bei einem freien Importeur in Deutschland (sog. Parallel- oder Grauimporteur). Die EU-Kommission veröffentlicht zweimal jährlich einen Preisindex der meistverkauften Pkw-Modelle der europäischen Hersteller. Sie erhalten die Broschüre bei:
Vertretung der Europäischen Gemeinschaften Stichwort: Autopreise in der EU Unter den Linden 78 10117 Berlin
Offizielle Liste der EU
Der Preisvergleich ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung oft schon nicht mehr ganz aktuell und die Zusendung nimmt erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch!
Die Neuwagengarantie beträgt in der EU seit 01.01.2002 regelmäßig 2 Jahre. Im Einzelfall muss aber den Garantieunterlagen entnommen werden, wie lange und für was die Garantie genau gilt. Von dieser Hersteller- oder Händlergarantie, die i.d.R. nur kostenlose Mängelbeseitigung beinhaltet, ist die Sachmängelhaftung des Verkäufers zu unterscheiden. Sie richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem der Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Aufgrund der sog. Verbrauchsgüter- oder Garantierichtlinie der EU mussten die bisher 15 EU-Mitgliedstaaten die Vorgaben dieser Richtlinie insbesondere für das Kaufrecht bis zum 01.01.2002 in nationales Recht umsetzen, so dass in den EU-Mitgliedstaaten der Verbraucher nahezu gleich geschützt ist. Auch im Rahmen der EU-Osterweiterung musste die Verbrauchsgüterrichtlinie ohne Übergangsfrist zum 01.05.2004 in den Beitrittstaaten umgesetzt werden. Bei den unmittelbar angrenzenden Ländern Polen und Tschechien traten die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf schon am 01.01.2003 in Kraft. Aber auch Ungarn, Slowenien und die Slowakei haben die verbraucherschützenden Regelungen bereits umgesetzt.
Wenn Sie den Kauf eines Neufahrzeugs bei einem ausländischen Händler beabsichtigen, sollten Sie beim Preisvergleich eventuelle Unterschiede in der Grundausstattung beachten, denn die Typenbezeichnung bedeutet nicht unbedingt, dass alle Ausstattungsdetails gleich sind. Kann eine Inaugenscheinnahme des gesuchten Fahrzeugs nicht vorgenommen werden, so sind Prospekte und Preislisten der Importeure mit denen deutscher Vertragshändler zu vergleichen. Vereinzelt werden auch länderspezifische Ausstattungspakete, die es so bei uns nicht gibt, angeboten, die von Inhalt und Preis durchaus attraktiv sein können. Ab und zu stößt man aber auch auf "unbekannte" Motorversionen, die durch nationale Zwänge bedingt sind, z. B. durch hohe Luxussteuern ab einem bestimmten Motor-Hubraum.
Das "Basis"-Auto jedenfalls entspricht europa-einheitlichen Normen. Befürchtungen, eine wesentlich andere oder "minderwertigere" Technik zu bekommen, sind nicht angebracht.
Entscheiden Sie sich unbedingt für ein Fahrzeug, das ab Werk mit einer elektronischen Wegfahrsperre ausgestattet ist. Die Nachrüstung ist nur mit einfacheren Systemen möglich und verursacht zusätzliche Kosten. Informieren Sie sich bei Ihrem Kfz-Versicherer, welche Systeme von ihm anerkannt werden.
Wenn laut ausländischen Fahrzeugpapieren die Abgasstandards Ihres neuen Fahrzeug in bestimmter Weise (z.B. Euro 3) eingestuft sind, kann es sein, dass es trotzdem bessere Werte (z.B. Euro 4) erfüllt und damit in Deutschland steuerbegünstigt wäre. Um die Steuerermäßigung zu erhalten, benötigen Sie aber eine Bescheinigung des Herstellers über das tatsächliche Abgasverhalten Ihres Fahrzeuges. Die Kfz-Zulassungsstelle könnte dann die Umschlüsselung in die Fahrzeugpapiere eintragen und das Finanzamt benachrichtigen.
Erfahrungsgemäß lehnen es viele Hersteller ab, reimportierten Fahrzeugen die bessere Einstufung zu bestätigen. Auf die Steuervergünstigung muss deshalb oft verzichtet werden. Wenn das Fahrzeug über einen deutschen Importeur gekauft wird, besteht aber die Möglichkeit, sich vertraglich eine bestimmte Einstufung garantieren zu lassen. Garantiert der Importeur z.B. Euro 4, erfüllt das Fahrzeug jedoch nur Euro 3 und wird eine Bescheinigung des Herstellers abgelehnt, könnte dann der steuerliche Differenzbetrag dem Importeur in Rechnung gestellt werden
Erwerb bei einem ausländischen Vertragshändler (Eigenimport) Händleradressen im Ausland
Um zu klären, wo was wie teuer zu bekommen ist, muss man zwangsläufig mit den dortigen Händlern Kontakt aufnehmen. Über die einheimischen Vertragshändler sind, aus naheliegenden Gründen, "Servicestellenverzeichnisse Europa", also Adressen ausländischer Fabrikatvertretungen, kaum zu bekommen. Eine Möglichkeit: sich im Bekanntenkreis umhören, wer das "passende" Fabrikat fährt und evtl. ein aktuelles Verzeichnis im Handschuhfach hat.
Auch über das Internet lassen sich die Vertragshändler der jeweiligen Hersteller ausfindig machen (v. a. über die einzelnen Herstellerseiten des jeweiligen Landes, z. B. www."Hersteller".dk für Dänemark).
Kaufvertrag
Im Kaufvertrag sind Preis, Ausstattung und Übergabetermin schriftlich festzuhalten. Wichtig ist, dass darin auch der Begriff "Neufahrzeug" erwähnt wird. Dem Vertrag liegt in der Regel das im Kaufland geltende Recht zugrunde ("Gerichtsstand"). Lassen Sie sich ggf. fremdsprachliche Passagen des Vertrages vom Händler übersetzen oder nehmen sie jemanden mit, der sprachkundig ist.
Übergabe des Fahrzeuges
Lassen Sie sich die im Kaufland üblichen Fahrzeugpapiere und die Kaufrechnung unbedingt im Original geben, da die hiesigen Zulassungsstellen keine Kopien akzeptieren dürfen! Bestehen Sie auf Aushändigung der EU-weit gültigen Typgenehmigung COC (Certificate of Conformity).
Garantie
Wichtig für Sie ist, dass die Garantieunterlagen (Serviceheft und evtl. Garantiekarte,) vom ausländischen Vertragshändler abgestempelt sind, mit Fahrgestellnummer des Fahrzeugs versehen und das Übergabedatum eingetragen ist. Die Garantiezeit beginnt dann mit dem Tag der Übergabe des Fahrzeuges an Sie. Es gilt der Garantie-Umfang des Landes, in dem das Fahrzeug gekauft wurde, wobei die Garantieleistungen zwar je nach Hersteller unterschiedlich, innerhalb der Gemeinschaft jedoch nahezu gleich sind. Die Garantie läuft regelmäßig über eine Zeitraum von 2 bis 3 Jahren. Entsprechend der sogenannten Gruppenfreistellungsverordnung sind laut EU-Recht alle Vertragswerkstätten eines Herstellers verpflichtet, Garantieleistungen auch an Fahrzeugen, die in einem anderen Land der EU gekauft wurden, zu erbringen. Nur bei den 10 neuen beigetretenen Ländern gibt es eine Übergangsfrist zur Anpassung der alten Verträge bis zum 30.10.2004. Bei Schwierigkeiten wenden Sie sich an die Kundendienstabteilung des Herstellers oder an folgende Anschriften:
ADAC / Juristische Zentrale Abt. Verbraucherschutz Am Westpark 8 81373 München
Europäische Kommission Generaldirektion (Wettbewerb) Jozef II-straat 70 B-1000 Brüssel
Von dieser Herstellergarantie, die regelmäßig nur kostenlose Nachbesserung eines Mangels beinhaltet, ist die Sachmängelhaftung des ausländischen Händlers als Verkäufer zu unterscheiden, die sich nach dem jeweiligen ausländischen Kaufrecht richtet. Außerdem muss der Käufer diese Rechte im Ausland geltend machen, was angesichts der Entfernung, der fremden Sprache und des fremden Rechtssystems eine große Hürde sein kann. Freiwillige (Kulanz-) Leistungen werden für ein re-importiertes Fahrzeug nach Ablauf des vertraglich festgelegten Garantiezeitraums von den meisten Herstellern bisher abgelehnt.
Überführung nach Deutschland
Für die Überführung aus dem Kaufland nach Deutschland ist generell das Ausfuhr- oder Überführungskennzeichen des Kauflandes geeignet. Dieses ist jedoch nur in einigen interessanten Kaufländern (Spanien, Dänemark) ohne weiteres und mit der entsprechenden Versicherung zu bekommen. Problemlos ist der Transport auf dem Anhänger, weil dazu keine Zulassung des Fahrzeuges notwendig ist. Aus den Niederlanden holen die meisten deutschen Käufer ihre Neufahrzeuge mit dem deutschen Kurzzeitkennzeichen nach Deutschland, obwohl es genaugenommen den Bestimmungen nach nicht für die Benutzung im Ausland und demnach auch nicht für die Rückholung nach Deutschland vorgesehen ist. Die deutschen Zulassungsstellen, bei denen das Kennzeichen zu bekommen ist, handhaben die Ausgabe aufgrund der unklaren Bestimmungen unterschiedlich. Bei Bedarf sollten Sie also direkt bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsstelle nachfragen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung, die für das Kurzzeitkennzeichen und den Zweck der Überführung abgeschlossen wird, ist auch dann gültig, wenn ein Fahrzeug aus dem Ausland nach Deutschland gefahren wird.
Zulassungsverfahren
Bei der Zulassungsstelle müssen Sie folgende Papiere vorlegen:
Personalausweis oder Reisepass Versicherungsbestätigung des Kfz-Haftpflichtversicherers Ihrer Wahl Originalkaufrechnung ausländische Fahrzeugpapiere COC (EU-Typengenehmigung) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes
Bei der Zulassung eines Neuwagens wird üblicherweise Aukunft aus dem Fahrzeugregister des Kraftfahrtbundesamtes (bisher Unbedenklichkeitsbescheinigung) verlangt. Sie sagt aus, dass Ihr Fahrzeug bisher noch nicht in Deutschland zugelassen war und dass es nicht als gestohlen gemeldet ist. Einige wenige Zulassungsstellen fordern das Papier auf dem Behördenweg an, ansonsten erhalten Sie es binnen einer Woche gegen eine Gebühr von 14,20 EUR (per Nachnahme) vom Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg. Fordern Sie es formlos unter Angabe von Hersteller, Fahrzeugtyp, Baujahr und Fahrgestellnummer an. Bei Neufahrzeugen und solchen aus geänderten Modellreihen ersetzt seit 1/98 die Vorlage der EG-Typgenehmigung = Übereinstimmungserklärung = Certificate of Conformity, kurz COC, die Vorführung bei der technischen Prüfstelle. Sie besagt, dass für dieses Fahrzeug bereits eine EU-weit geltende Betriebserlaubnis erteilt wurde. Für Fahrzeuge mit Lkw-Zulassung ist die Europäische Betriebserlaubnis noch nicht vorgeschrieben. Die Neufahrzeuge, für die es noch keine COC gibt, müssen nach wie vor zur Einzelabnahme nach §21 StVZO bei der technischen Prüfstelle TÜV oder DEKRA vorgeführt werden. Je nach Übereinstimmung der technischen Daten werden dafür zwischen 50 bis 150 EUR gefordert. Den fertigen deutschen Fahrzeugbrief und den Fahrzeugschein erhalten Sie schließlich von der Zulassungsstelle ausgehändigt.
Umsatzsteuer
Wenn Sie ein Neufahrzeug gekauft haben, müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach dem Kauf mit der Originalrechnung zu dem für Sie zuständigen Finanzamt gehen und dort die 16 %ige deutsche Mehrwertsteuer bezahlen. Dazu wird Ihnen das Formular "Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeug-Einzelbesteuerung" vorgelegt. Die Umsatzsteuer wird aus dem Nettokaufpreis - umgerechnet zum Tageskurs am Kauftag - errechnet.
Nach der EU-Definition gilt im Hinblick auf die steuerliche Einordnung ein Landfahrzeug als neu, wenn es nicht mehr als 6000 km zurückgelegt hat, oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückliegt. Die Zulassungsstelle ist verpflichtet, Ihr Finanzamt von der Ausgabe eines Fahrzeugbriefes zu benachrichtigen. Dies geschieht durch die sog. "Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs". Auch dieses Formular müssen Sie beim Finanzamt selbst ausfüllen und unterschreiben.
Erwerb eines reimportierten Neufahrzeugs in Deutschland Händleradressen
Im Internet, in Tageszeitungen und Automagazinen bieten regelmäßig "EU-Importeure" Neuwagen an. Die Anzahl dieser Firmen ist mittlerweile so groß, dass eine Zusammenstellung von Adressen und Überprüfung der Seriosität nicht möglich ist. Die Risiken lassen sich aber begrenzen, wenn man die nachfolgenden Hinweise beachtet.
Händler/Vermittler
Bei der Auswahl des Händlers ist darauf zu achten, ob dieser als Vermittler oder Verkäufer im eigenen Namen auftritt. Nach EU-Recht darf ein deutscher Händler den Verkauf eines reimportierten Neufahrzeugs nur vermitteln, was zur Folge hat, dass der Kaufvertrag mit dem ausländischen Vertragshändler abgeschlossen wird, an den der Hersteller geliefert hatte. Es kommt dann das ausländische Recht mit den bereits unter "Garantie" bei "Eigenimport" geschilderten Konsequenzen zur Anwendung. Verkauft der deutsche Händler den reimportierten Wagen im eigenen Namen, ist der Kaufvertrag dennoch wirksam. Für den Käufer hat dies den Vorteil, dass dann das deutsche Kaufrecht gilt und der Wagen an den Verkäufer im Inland zurückgegeben oder der Kaufpreis gemindert werden kann, wenn mindestens zweimal erfolglos wegen eines Mangels nachgebessert wurde.
Fabrikneues Fahrzeug
Käufer von reimportierten Autos sollten sich auf jeden Fall eine Bestätigung dafür geben lassen, dass der Wagen fabrikneu ist. Sollte die Bestätigung seitens des Importeurs nicht vorgelegt werden, ist u. U. davon auszugehen, dass das Fahrzeug schon einmal zugelassen war. Unabhängig von der steuerrechtlichen Definition "Neufahrzeug" gilt nach deutschem Recht ein Fahrzeug als neu,
wenn es noch nicht zugelassen war und keine ungeklärte km-Zahl aufweist. wenn es hinsichtlich Technik und Ausrüstung dem neuesten Modell entspricht, wenn es nicht länger als ein Jahr auf Halde gestanden hat und keine Standschäden aufweist (sagt die überwiegende Rechtsprechung, einzelne Urteile sehen aber auch längere Lagerzeiten noch als akzeptabel an), wenn es seit Verlassen des Herstellerwerks nicht beschädigt wurde. Grundlagen des Kaufvertrages / Vermittlungsvertrages
Preis, Liefertermin sowie Ausstattungsdetails sollten unbedingt schriftlich festgehalten werden.
Ferner sollte man sich schriftlich bestätigen lassen, dass Überführungs- und Bereitstellungskosten im Kaufpreis enthalten sind. Vereinbaren Sie im Vertrag, dass erst mit Übergabe des Wagens der gesamte Kaufpreis zu zahlen ist. Die Forderung einer Anzahlung ist beim Neuwagenkauf unüblich und gilt mittlerweile auch beim EU-Import wegen der vielen "schwarzen Schafe", die nur auf die Anzahlung aus sind, als ausgesprochen risikoreich. Lassen Sie sich im Vertrag bestätigen, wann das Fahrzeug importiert wurde und dass es noch nicht zugelassen war. Wird der Wagen als "Lagerfahrzeug" angeboten, liegt die Produktion möglicherweise bereits mehrere Jahre zurück. Es handelt sich dann nach deutschem Recht nicht mehr um einen Neuwagen.
Fahrzeugübergabe
Bei der Übergabe des Fahrzeuges gegen Barzahlung oder Scheck sind der deutsche Kfz-Brief und Kfz-Schein vom Verkäufer auszuhändigen. Wird das Fahrzeug ohne Zulassung übernommen, muss die ausländische Originalrechnung übergeben werden, um später die deutsche Zulassung vornehmen zu können. Eine exakte Übergabedurchsicht des Fahrzeuges ist sinnvoll. Die Zulassung ist wie "Zulassungsverfahren" bei "Eigenimport" beschrieben abzuwickeln.
Besonders wichtig ist, dass Ihnen die Garantieunterlagen (Serviceheft und evtl. Garantiekarte) mit dem Stempel des ausländischen Vertragshändlers (mit dortigem Auslieferungs-Datum) und Eintragung der Fahrgestellnummer übergeben wird.
Leider kommt es immer noch vor, dass die Garantieunterlagen vom Importeur erst nach dem Kauf ausgefüllt und mit dem Auslieferungsdatum hier in Deutschland versehen werden. Dies hat zwar auf dem Papier den Vorteil, dass die Herstellergarantie erst viel später zu laufen beginnt. Andererseits weisen einige Hersteller solche Unterlagen als gefälscht zurück und verweigern bis zur Vorlage korrekter Papiere jede Garantie!
Garantie
Für die Herstellergarantie gilt das gleiche wie beim Eigenimport ausgeführt: Alle Vertragswerkstätten sind zu Garantieleistungen verpflichtet (in den 10 neuen Mitgliedstaaten mit einer Übergangsfrist bis zum 30.10.2004), wenn der Kunde im Besitz einer Garantieurkunde und eines Serviceheftes mit den obenerwähnten Vermerken des ausländischen Vertragshändlers ist. Die Garantiedauer ist bei den einzelnen Herstellern unterschiedlich, beträgt aber regelmäßig 2 bis 3 Jahre. Wichtig ist, dass bereits zu dem Zeitpunkt, an dem der Wagen von dem ausländischen Vertragshändler erstmals zugelassen oder an den Importeur übergeben wird, die Garantie beginnt - also nicht erst mit der Übergabe an den Käufer in Deutschland! Nach Ablauf der Garantiefrist werden bei Reimporten meistens keine freiwilligen Kulanzleistungen des Herstellers gewährt.
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