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Sachmängelhaftung beim Autokauf im Ausland
(Informationen des ADAC)

Ein Autokauf im Ausland ist heutzutage nichts seltenes mehr. Wenn das Fahrzeug allerdings mangelhaft ist, weiß kaum ein Käufer, welche Rechte er dem ausländischen Verkäufer gegenüber hat.

Aufgrund von zahlreichen EU-Bestimmungen wird eine Harmonisierung der einzelnen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten angestrebt. So gibt es für das Kaufrecht die sog. Verbrauchsgüter- oder Garantierichtlinie, die bis zum 1. Januar 2002 in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU in nationales Recht umgesetzt werden musste. Dieser Verpflichtung sind jedoch nicht alle Mitgliedstaaten nachgekommen. Schon im Jahre 2003 führte die Europäische Kommission Verfahren gegen Belgien, Frankreich, Luxemburg und Spanien wegen der Nichtumsetzung. Auch die 10 neuen Mitgliedstaaten mussten die Verbrauchsgüterrichtlinie bis zum Beitritt am 01.05.2004 ohne Übergangsfrist in nationales Recht umgesetzt haben. Viele der neuen Länder haben dies bereits vollzogen. Dazu gehören die angrenzenden Länder Polen und Tschechien. Aber auch in Ungarn, Slowenien und der Slowakei traten die verbraucherschützenden Regelungen schon in Kraft.
Die Umsetzung der Verbrauchsgüterrichtlinie in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten dient einer weitreichenden Harmonisierung der Sachmängelhaftungsrechte insbesondere im Kaufrecht. Die Bestimmungen der Verbrauchsgüterrichtlinie stellen daher lediglich Mindestschutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers dar, so dass die einzelnen Mitgliedstaaten durchaus Regelungen mit einem stärkeren Verbraucherschutzgehalt getroffen haben können.

Zu beachten ist, dass Sachmängelhaftungsansprüche nach dem Gesetz aber grundsätzlich im Ausland beim Verkäufer geltend zu machen sind; der Aufwand, "zu seinem Recht zu kommen" ist also in der Regel größer, als wenn dies in Deutschland geschehen würde. Schwierigkeiten mit der fremden Sprache, einem anderen Rechtssystem und der meist weiten Entfernung zum Vertragspartner sind zu überwinden.

Nach der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung müssen Hersteller aber dafür sorgen, dass Fahrzeuge, die von EU-Bürgern in einem beliebigen Land der EU erworben wurden, im Rahmen der Garantie oder Sachmängelhaftung bei jeder Herstellerwerkstatt in der EU repariert werden lassen können. Das heißt, dass der Käufer sein Fahrzeug für Garantiearbeiten nicht zu dem Händler bringen muss, bei welchem er es erworben hat. Diese Verpflichtung der Hersteller gilt in den neuen Mitgliedstaaten aber erst 6 Monate nach deren Beitritt. Nach einer Herstellerumfrage des ADAC wird diese Frist auch ausgeschöpft. Vor einem Neuerwerb ist daher zu empfehlen, sich mit dem Hersteller bzw. Importeur in Verbindung zu setzen und zu klären, inwieweit auftretende Mängel im Rahmen der Garantie bzw. Sachmängelhaftung auch bei jedem deutschen Vertragshändler beseitigt werden können. Am besten lässt man sich diese Auskunft schriftlich bestätigen.
Ansprüche aus der Hersteller- oder Händlergarantie gehen bei Mängeln nur auf kostenlose Nachbesserung.

Beim Kauf eines Fahrzeugs außerhalb der Europäischen Union müssen auch die Garantieansprüche vor Ort geltend gemacht werden. Achten Sie bei der Übergabe des Fahrzeugs darauf, dass Ihnen alle Unterlagen ausgehändigt werden. Dabei handelt es sich um:

- Originalrechnung
- Servicescheckheft
- Garantieurkunde, vom Händler abgestempelt, unterschrieben und mit dem Auslieferungsdatum versehen. 

Die vertraglichen Sachmängelhaftungsansprüche werden also dann bedeutsam, wenn die Herstellergarantie nicht (mehr) hilft, z. B. wenn der Mangel nicht zu beseitigen ist und sich die Frage stellt, ob ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist rückgängig und damit das Fahrzeug dem Verkäufer zurückgegeben werden kann.

Weiter ist zu beachten, dass gerade beim Autokauf im Ausland und anschließender Geltendmachung von Sachmängelhaftungsansprüchen eine Rechtsschutzversicherung von großem Nutzen ist, da Ansprüche im Ausland grundsätzlich nur von dortigen Anwälten mit Aussicht auf Erfolg durchzusetzen sind; deren Honorare sind aber oft höher als in Deutschland und müssen in der Regel vom Mandanten selbst bezahlt werden. 
 

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