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II. IMPORT AUS EINEM NICHT EU-LAND
Bei der Einfuhr eines Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land sind zusätzlich zu den im "Teil I Import aus einem EU-Land" angeführten Notwendigkeiten Zollformalitäten zu erledigen.

Die Zollbestimmungen sind umfangreich und ständigen Änderungen unterworfen. Es ist empfehlenswert, vor dem geplanten Import des Kraftfahrzeuges Kontakt mit der Zentralen Auskuftsstelle der österreichischen Zollverwaltung beim Zollamt Villach unter 04242/33 2 33 (DW 420 bis 423) aufzunehmen.

Um möglichst konkrete Antworten zu bekommen, sollte zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt sein:

-  welche Auto-/Motorradmarke bzw. welches Baujahr
-  Kauf von einer Privatperson oder von einem Händler
-  Schenkung oder Erbschaft oder Übersiedlungsgut
-  aus welchem Land wird importiert

Zu beachten:
Im Gegensatz zum Import aus einem EU-Land ist beim Import aus einem Drittland bei Neu- und auch bei Gebraucht-Kraftfahrzeugen Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Es sind dies 20 % des aus der Summe von Zollwert und Zoll gebildeten Betrages.

Verbringung des Kfz nach Österreich:

Spedition oder Selbstabholung

Selbstabholung:

Kaufvertrag oder Rechnung mit Zahlungsvermerk

Ausländische Überstellungskennzeichen: besorgt der Händler oder bei Privatkauf bei den dort zuständigen Behörden besorgen. In Österreich darf damit maximal 3 Tage gefahren werden, sofern die Fahrzeugbesitzerin / der -besitzer den ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat.

Österreichische Überstellungskennzeichen: siehe Anhang

Gegebenenfalls Präferenznachweis *) beschaffen (Nachweis, der dazu dient, eventuell einen begünstigten Zollsatz in Anspruch nehmen zu können. Dieser kann in Formularform oder in Form eines speziellen Vermerkes auf der Rechnung dargestellt sein >>>>> Ursprungserklärung = Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungserklärung. Es ist ratsam, sich vor dem Abschluß des Kaufes im EU-Drittland bei der Zentralen Auskunftsstelle der österreichischen Zollverwaltung beim Zollamt Villach unter 04242/33 2 33 zu informieren)

An der ausländischen Grenze die Ausfuhr bestätigen lassen. Rechnung mit Zahlungsvermerk oder Kaufvertrag oder anderen Besitznachweis (z.B. Schenkungsurkunde) vorlegen.
 


An der österreichischen Grenze:

Wertnachweis = Rechnung mit Zahlungsvermerk, Kaufvertrag
Gegebenenfalls Präferenznachweis *)
Versandschein T1 (ZA58A) wird am österreichischen Grenzzollamt ausgestellt: Damit wird man dem zuständigen Innerlandszollamt zugeteilt. Der Zoll braucht dann erst dort und nicht an der Grenze bezahlt werden.
Die Verzollung kann beim Import aus einem an Österreich grenzenden Drittland direkt am Grenzzollamt durchgeführt werden: Dazu benötigt man die Einfuhranmeldung (Formular ZA58A). Dieser Schritt ist während der Amtsstunden kostenlos. >>>> Amtsstunden erfragen oder im Rahmen eines Zollverfahrens an einer Bestimmungszollstelle. siehe **)
Zu leistende Abgaben: Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (Basis für EUSt: Wert des Fahrzeuges - inkl. Versand- und Speditionskosten - plus dem zu entrichtenden Zoll)

Beim Import aus einem Drittland, das nicht an Österreich grenzt, muss an der EU-Außengrenze der Versandschein T-1 gelöst werden. Dies deshalb, weil die Einreise ohne T-1 finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht und in weiterer Folge bewirkt, daß alle Begünstigungen verloren gehen (Begünstigungen z.B. Null-Zollsatz, Erstattung der Abgaben bei Rücksendung wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges usw.)

**) Das Fahrzeug wird in einem Zollverfahren von der Abgangszollstelle (Grenzzollamt) an eine Bestimmungszollstelle (österreichisches Innerland-Zollamt) angewiesen. Es muß Sicherstellung geleistet werden in der Höhe der zu erwartenden Eingangsabgaben. Diese richtet sich nach dem Warenwert des Fahrzeuges und setzt sich aus Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zusammen. Wird mit der Abwicklung der Zollformalitäten eine Spedition beauftragt, muß keine Sicherstellung entrichtet werden.

Adressen der Zollämter: http://www.bmf.gv.at/zollreis/_startframe.htm

Innerhalb der von der Abgangszollstelle vorgeschriebenen Frist ist das Fahrzeug , in unverändertem Zustand, der Bestimmungszollstelle zu übergeben zur Verzollung. Die Abgangszollstelle wird von der ordnungsgemäßen Erledigung von der Bestimmungszollstelle verständigt. Es wird ein Ausforschungsverfahren eröffnet, wenn diese Verständigung nicht eintrifft.

Allgemeines:

Wenn kein Erwerbspreis vorliegt (z.B. Schenkung, Erbschaft) oder wenn die Zollbehörde begründete Zweifel hat, ob der angemeldete Wert dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht, ist die Vorlage eines Schätzgutachtens eines in Österreich ansässigen, gerichtlich beeideten Sachverständigen erforderlich.

Das EU-Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island bewirkt Zollfreiheit. Wenn Kraftfahrzeuge ihren Ursprung in der EU oder einen der angeführten Länder haben, sind sie auf Basis dieser Abkommen zollfrei. Der Nachweis wird geführt mit der Warenverkehrsbescheinigung EUR1 bzw. bei Warenwerten bis derzeit EUR 6.000,- (aktuelle Information beim Zollamt einholen) mit der Ursprungserklärung auf der Rechnung, dem Kaufvertrag usw.
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR1 wird durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaates bestätigt.
Die Ausstellung der Ursprungserklärung liegt in der Eigenverantwortung des Exporteurs.

Ursprungserklärung bzw. Warenverkehrsbescheinigung sind lediglich Bedingung für die Anwendung des begünstigten Zollsatzes 0 % jedoch für den Import kein grundsätzliches Erfordernis, d.h., der Import findet bei Nichtvorliegen der Ursprungserklärung bzw. Warenverkehrsbescheinigung eben unter Anwendung des Regelzollsatzes (derzeit 10 %) statt. Dieser Zollbetrag kann innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung desselben unter Vorlage der o.a. Unterlagen über Antrag erstattet werden.

Kraftfahrzeuge, die als Übersiedlungsgut nach Österreich eingebracht werden, können zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei gestellt werden.

Beantragung beim Grenzzollamt: Gewährung ist möglich, wenn die dafür erforderlichen Nachweise und Unterlagen vorgelegt werden können.

Um Schwierigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich einen Grundlagenbescheid zu beantragen. Dies geschieht beim Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion, in deren Bereich die/der Übersiedelnde ihren/seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. In Ermangelung eines österreichischen gewöhnlichen Wohnsitzes ist jedes Hauptzollamt zuständig.
Diese Befreiung betrifft nicht die Normverbrauchsabgabe (NoVA), die beim Wohnsitzfinanzamt zu entrichten ist (siehe Teil I, Eigenimport aus einem EU-Land)

Nach Abschluß des Zollverfahrens weitere Vorgangsweise wie im "Teil I, Eigenimport aus einem EU-Land beschrieben



Einzelgenehmigung:
 KFZ-Landesprüfstelle
 Adressen siehe im Anschluss
 
Normverbrauchsabgabe:
 Wohnsitz-Finanzamt
 Adressen http://www.help.gv.at --> Behörden
 
Anmeldung:
 Zulassungsst. d. Versicherungen
 Adressen http://www.vvo.at/nav/ frmset_auto.htm
 

 
 KFZ-Landesprüfstellen


Wien:
 
   Magistrat der Stadt Wien, MA 46
   7. Haidequerstraße 5
   1110 Wien
   Tel. 01 / 4000 / 9220 
   e-mail: post.lfp@m46.magwien.gv.at

Burgenland: 
   Amt der Burgenländischen Landesregierung
   Abteilung V/1
   Rusterstr. 135 = Büro
   Industriestraße 35 / Boschdienst = Überprüfungsstelle
   7000 Eisenstadt
   Tel. 02682 / 64 304 
   e-mail: post.maschinenbau@bgld.gv.at

Kärnten: 
   Amt der Kärnten Landesregierung
   Abteilung 15 K
   Flatschacher Straße 70
   9020 Klagenfurt
   Tel. 0463 / 536319 / 77 
   e-mail: abt15.kfz@ktn.gv.at

Niederösterreich:
   Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
   Abteilung WST 8
   Linzer Str. 106
   3100 St. Pölten
   Tel. 02742/ 9005/16040 
   e-mail: post.wst8@noel.gv.at

Oberösterreich:
   Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
   Landesprüfstelle
   Goethestr. 86
   4021 Linz
   Tel. 0732/7720/13571
   Fax: 0732/7720/13507
   e-Mail: vt.post@ooe.gv.at
   Internet: www.ooe.gv.at/verkehr/kfzpruefstelle

Salzburg:
   Amt der Salzburger Landesregierung
   KFZ-Prüfstelle
   Karolinger Str. 34
   5210 Salzburg
   Tel. 0662 / 80 42 / 5301 oder 5304 
   e-mail: kfz@salzburg.gv.at

Steiermark:
   Amt der Steiermärkischen Landesregierung
   Fachabtlg. 17c
   Petrifelder-Str. 102
   8041 Graz
   Tel. 0316 / 877 / 2162 oder 2122
   derzeit noch keine e-mail Adresse

Tirol: 
   Amt der Tiroler Landesregierung
   TÜV Bayern, Landesges. Österr. GmbH
   Trientlgasse 4
   6020 Innsbruck
   Tel. 0512 / 34 19-10        
   e-mail: b.froehlich@tuev-bayern.at

Vorarlberg:
   Amt der Vorarlberger Landesregierung
   TÜV Österreich
   Reitschulstr. 8
   6923 Lauterach
   Tel. 05574 / 73382 
   e-mail: wew@tuev.or.at



 
 Überstellungskennzeichen (grün)
§ 46 KFG

Beantragung bei den privaten Zulassungsstellen der Haftpflicht-Versicherer. Die Überstellungskennzeichen werden für mindestens 3 Tage, höchstens für 21 Tage ausgegeben.
Eine Gültigkeitsplakette wird, entsprechend gelocht, in der Zulassungsstelle und auf die Kennzeichentafeln aufgeklebt.

Für den gewünschten Zeitraum muss eine Versicherung abgeschlossen werden.
Wenden Sie sich an Ihre oder eine andere Haftpflichtversicherung. Sollte keine der Versicherungsgesellschaften zur Versicherung bereit sein, erfolgt die Zuteilung turnusmäßig vom Verband der österreichischen Versicherungsunternehmen, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, Tel. 01/71156-0.

 


KOSTEN, jeweils gerundet


Kennzeichentafeln / Garnitur
 EUR 17,-
 
Kostenersatz des Versicherers
 EUR 35,-
 
Gebühr für Überstellungsfahrt
 EUR 76,-
 
Kaution für die Kennzeichentafeln
(wird zurückgezahlt bei Rückgabe der Kennzeichentafeln)
 EUR 36,-
 
GESAMT (exkl. Versicherungsprämie)
 EUR 164,-
 


Mitzubringen zur Zulassungsstelle:

Versicherungsbestätigung mit Angabe der Gültigkeitsdauer (max. 21 Tage)
Vollmacht (wenn in Vertretung)
Identitätsnachweis (z.B. Führerschein, Reisepaß, etc.)
Besitznachweis (z.B. Kaufvertrag, Rechnung, etc.)
Ausländisches Fahrzeugdokument (z.B. Kfz-Brief, Typenschein)
 


Dieser Mittelwert entspricht in der Regel jenem Preis, der bei einer Veräußerung des importierten Fahrzeuges an einen privaten inländischen Abnehmer zu erzielen ist. Aufgrund unterschiedlicher Garantie- und Servicebedingungen, allfälliger Reparaturnotwendigkeit, unterschiedlicher Ausstattung und unterschiedlicher Abnutzung kann der ausländische Kaufpreis von diesem maßgeblichen Mittelwert abweichen. Liegt der Unterschied innerhalb der Toleranzgrenze von 20 %, wird der ausländische Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für die NoVA herangezogen. Liegt er über 20 %, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit den geringeren Kaufpreis zu begründen (z.B. Mehrkilometer gegenüber dem Eurotax-Durchschnitt, Reparaturnotwendigkeit, usw.)

Zur Eurotax-Fahrzeugbewertung

ARBÖ-Generalsekretariat, Informationsdienst
Telefon 050-123 123
e-mail: id@arboe.at

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