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Diese Informationen wurden vom ÖAMTC übernommen:
Eigenimport nach Österreich
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Bestimmungen und Behörden
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Neuwagen
sind alle Fahrzeuge die weniger als 6.000 km auf dem Tacho haben oder kürzer als 6 Monate im Ausland angemeldet waren. Diese Fahrzeuge kann man aus EU-Ländern problemlos importieren.
Gebrauchtwagen
sind alle Fahrzeuge die mehr als 6 Monate im Ausland angemeldet waren und mehr als 6.000 km auf dem Tacho aufweisen. Bitte unbedingt zuerst prüfen, ob eine Einzelgenehmigung für das gewünschte Fahrzeug erteilt werden kann!
Auskünfte darüber erteilen:
- · Generalvertreter der Automarke in Österreich (siehe Erleichterungen)
- · Technische Prüfanstalt der Landesregierung
- · Anruf bei zuständiger Prüfanstalt bezüglich notwendiger Unterlagen und Terminvereinbarung (in den meisten Fällen erforderlich).
Für die Erteilung der Einzelgenehmigung sind folgende Stellen zuständig:
- · Wien: Magistratsabteilung 46 (MA 46), 7. Haidequerstr. 5, 1110 Wien, Tel. 01/4000-9220
- · Niederösterreich: Amt der NÖ. Landesregierung, (Zuständigkeiten der einzelnen technischen Prüfanstalten in NÖ werden hier bekannt gegeben), Linzer Str. 106, 3100 St. Pölten, Tel. 02742-200-6040
- · Burgenland: Amt der Bgld. Landesregierung, Rusterstr. 135, 7000 Eisenstadt, Tel. 02682/643 04
- · Kärnten:Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 19, Flatschachstr. 70, 9020 Klagenfurt Tel. 0463/33 190
- · Oberösterreich: Amt der OÖ. Landesregierung, Abt. Maschinenbau, Goethestr. 86, 4020 Linz Tel. 0732/7720-3571
- · Steiermark: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Petrifelderstr. 102, 8041 Graz, Tel. 0316/877-2161
- · Salzburg: Kraftfahrzeug Prüfstelle des Amtes der Salzburger Landesregierung, 5020 Salzburg, Karolingerstr. 34 Tel. 0662/80 42 5340, Fax. 0662/80 42 5319
- · Tirol:TÜV Bayern; Landesgesellschaft für Österreich, Trientlg. 8, 6020 Innsbruck Tel. 0512/34 19 20
- · Vorarlberg: TÜV-Österreich, Reitschulstr. 8, 6923 Lauterach Tel. 05574/733 82
Ziviltechnikerbüro Millner & Millner ZT GmbH, Bundesstraße 74a, 6830 Rankweil, Tel: 05522/73921-0, Fax: 05522/73921-8
Import aus der EU
Die EU ist eine Zollunion, daher sind K E I N E Zollabgaben fällig!
Bei Import aus den EU-Ländern: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien gelten folgende Bestimmungen:
- · Neuwagen: Kauf unbedingt ohne Mehrwertsteuer!
- · Gebrauchtwagen: Mehrwertsteuer ist bereits in der EU bezahlt!
In beiden Fällen:
- · Überführung des Kraftfahrzeuges mit ausländischem Überstellungskennzeichen + Kurzversicherung! Erhältlich im Kaufland.
- · COC-Zertifikat (=EU-Übereinstimmungsbescheinigung) sollte den Fahrzeugpapieren beigeschlossen sein und erleichtert die Einzelgenehmigung bzw. die Umschreibung auf einen Typenschein!
- · Bei Privatkauf: Beglaubigung des Kaufvertrages (Gericht, Notar im Kaufland)
Nationale österreichische Bestimmungen
- · Wenn ein COC-Zertifikat vorhanden ist: Vereinfachte Einzelgenehmigung (bei Typisierungsstelle) bzw. (seit Herbst 1999) Ausstellung eines Typenscheines oder Umschreibung auf einen Typenschein durch den Generalimporteur
- · Mehrwertsteuer bei Neuwagen (zuständig Wohnsitzfinanzamt/Formular NOVA 2)
- · Normverbrauchsabgabe (NOVA) bei allen Fahrzeugen! (zuständig: Wohnsitzfinanzamt/Formular NOVA 2)
- · Zulassung bei einer Zulassungsstelle der Versicherungen
- · Falls kein COC-Zertifikat vorliegt, wird eine Bestätigung des Generalvertreters der jeweiligen Marke in Österreich notwendig (kostenpflichtig!) - daher bitte immer bei der Typisierungsstelle anfragen!
- · Einzelgenehmigung - bitte die jeweilige Typisierungsstelle kontaktieren!
- · Terminvereinbarung in den meisten Fällen notwendig.
Unterlagen:
- · Eigentumsnachweis: Rechnung oder Kaufvertrag oder
Schenkungsurkunde (Schenkungssteuer) oder Ausländische Fahrzeugpapiere auf eigenen Namen
- · COC-Zertifikat oder Bestätigung des Generalvertreters
- · Foto vom Fahrzeug
- · Wiegekarte (wenn Eigengewicht nicht amtlich nachgewiesen werden kann)
EU-Betriebserlaubnis = COC-Zertifikat
- · Alle Neufahrzeuge müssen darüber verfügen.
- · Nachträglich kann sie nicht beschafft werden.
- · Gesetzlich in EU für Neufahrzeuge erst ab 1996 vorgeschrieben, seit 1997 zwingend.
Normverbrauchsabgabe (NOVA)
Bei jeder erstmaligen Zulassung in Österreich fällig!
- · Für neue UND gebrauchte Kraftfahrzeuge
- · Auch bei Schenkungen
- · Auch bei Erbschaft
- · Auch bei Übersiedlung
- · Anmeldung und Bezahlung der NOVA beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt sofort nach Import des Fahrzeuges, da die Anmeldebestätigung für die Zuerkennung eines Kennzeichens unbedingt erforderlich ist!
Formular NOVA 2 direkt am Finanzamt erhältlich!
- · NOVA-Höhe ist vom Durchschnittsverbrauch des Fahrzeugs abhängig.
Als Nachweis dient Bestätigung des Fahrzeugherstellers. Auch der ÖAMTC kann Ihnen die Höhe des NOVA-Prozentsatzes mitteilen. Zuzüglich 20% Mehrwertsteuer von Summe der NOVA
- · NOVA-Berechnung Pkw: wenn der "MVEG-Verbrauch" angegeben ist, diesen Wert minus 3 und mal 2 bei Benzinern, minus 2 und mal 2 bei Diesel-Pkw (ungerade Ergebnisse werden auf ganze Zahlen mathematisch gerundet!). Ist der Verbrauch nach "ECE" angegeben, wird als Verbrauch in die Formel der Mittelwert aus ECE 90 und ECE Stadt eingesetzt.
- · Bei Motorrädern wird die Nova nach dem Hubraum errechnet: (ccm minus 100) x 0,02. Beispiel: 850 ccm minus 100 = 750 x 0,02 = 15 %!
- · NOVA-Basis: Mittelwert der beiden Eurotax-Listenpreise in Österreich (steuerbereinigt, d.h. abzüglich Mehrwertsteuerkomponente und Nova) und abzüglich 20 %. Nur wenn eine Rechnung eines befugten Autohändler vorliegt, wird der tatsächliche Anschaffungspreis als Berechnungsbasis heran gezogen.
Zulassung - österreichisches Kennzeichen
- · 1. Antragsformular
- · 2. Einzelgenehmigung/Typenschein
- · 3. Versicherungsbestätigung
- · 4. Meldezettel
- · 5. Bestätigung des Finanzamtes über die Anmeldung der NOVA
- · 6. Eigentumsnachweis: Rechnung, Kaufvertrag (gerichtlich oder notariell beglaubigt) oder Schenkungsurkunde (gerichtlich oder notariell beglaubigt) oder
Ausländische Fahrzeugpapiere auf eigenen Namen
Die Zulassungsformalitäten können von einem Versicherungsvertreter mit einer Vollmacht erledigt werden. Seit 6. Dezember 1999 wird flächendeckend die Zulassung bei dazu besonders ermächtigten Versicherungen vorgenommen. Die Zulassungsstellen sind mit gelben Schildern als solche gekennzeichnet.
KFZ-Dokumente für die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis (COC-Zertifikat)
Für Kraftfahrzeuge mit einer EU-Betriebserlaubnis, die nicht vom Hersteller selbst oder dessen Bevollmächtigten in Österreich ins Bundesgebiet eingebracht wurden, bestehen zwei gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten, um Dokumente für die Zulassung zu erlangen.
- Der bisher vorwiegend beschrittene Weg bestand darin, die Fahrzeuge bei der Einzelgenehmigungsbehörde vorzuführen und von dieser eine Bestätigung für die Zulassung gemäß §21d KDV 1967 ausgestellt zu bekommen.
Als nachteilig erwiesen sich dabei einerseits der relativ hohe Verwaltungsaufwand beim Verifizieren der fahrzeugspezifischen Daten, andererseits die Tatsache, dass man für diese Fahrzeuge, obwohl eine EU-Betriebserlaubnis bereits vorgelegen ist, in Österreich keinen Typenschein ausgestellt bekam. Seit Herbst 1999 dürfen auch von den Prüfstellen Typenscheine ausgestellt werden!
- Gespräche mit der Wirtschaftskammer und Fahrzeugimporteuren zeigten die Möglichkeit auf, organisatorische Vorkehrungen für die Ausstellung von Typenscheinen (siehe 40. KDV-Novelle, BGBl.Nr.: 214/1995, Anlage 3d/2) bei vergleichbaren Kosten und ohne Zeitverzug zu treffen. Die in der Anlage 1 bezeichneten Betriebe haben sich verbindlich dazu bereit erklärt.
ad 2) Vorgehensweise
- · Bei Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung ( COC-Papier) für Neufahrzeuge und
- · eines ausländischen Fahrzeugdokumentes, aus dem sich das Vorliegen einer EU-Betriebserlaubnis ableiten lässt ( z.B. Fahrzeugbrief), für Gebrauchtfahrzeuge
können die zum Ausstellen von Typenscheinen ermächtigten Personen bei Einhaltung folgender Vorgangsweise auch für diese Fahrzeuge Typenscheine ausstellen.
Vom Zulassungswerber bzw. Fahrzeugbesitzer ist mit den in der Anlage 1 für die entsprechenden Fahrzeugmarken genannten Personen Kontakt aufzunehmen und ein Termin für die Überprüfung gemäß § 28b, Abs.5 KFG 1967 zu vereinbaren. Bei bereits im Ausland zugelassenen Fahrzeugen ist zusätzlich eine Überprüfung gemäß § 57a KFG 1967 durchzuführen.
Kennzeichnung
- · Solche Typenscheine, die für "Eigenimporte" ausgestellt werden, sind
- · als solche zu kennzeichnen ( notwendig für den Antrag auf Zulassung) sowie
- · mit den persönlichen Daten ( Name, Anschrift) des Fahrzeughalters/ des Zulassungsbesitzers,
- · mit dem Hinweis auf das Basisdokument ( z.B. COC-Papier Nummer)
- · mit einem Vermerk, den "ausliefernden Händler" oder Vorbesitzer betreffend,
- · mit dem Datum der erstmaligen Zulassung ( Datum COC-Ausfertigung),
- · mit dem jeweils zutreffenden "Nationalen Code",
zu versehen. Das zur Vorlage gebrachte COC-Papier bzw. das vorgelegte Fahrzeugdokument ist einzuziehen.
Vorteile
- · Seitens des Arbeitskreises der Automobilimporteure der Industriellenvereinigung wurde dem BMWV zugesichert, dass für die dabei anfallenden Verwaltungsarbeiten kein höherer Kostensatz verrechnet wird als dies für die Ausstellung von Bestätigungen für die Zulassung durch die Ämter der Landesregierungen der Fall ist.
- · Dem BMWV wurde eine rasche und unbürokratische Abwicklung in einem Zeitrahmen von drei Tagen zugesichert.
- · Bei der Zulassung ergibt sich als weiterer Vorteil, dass Fahrzeuge, die einen Typenschein ausgestellt bekamen, bezüglich der technischen Daten des Fahrzeuges über das automatische Meldesystem an den Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs bereits registriert sind, und der technische Datensatz automatisch abgerufen werden kann. Eine händische Eingabe der Daten und Korrektur durch die Zulassungsstelle entfällt dadurch.
- · Die Importeure haben darüber hinaus die Zusage gegeben, fernschriftliche Anfragen der KFZ-Genehmigungsbehörden, die im direkten Zusammenhang mit " Genehmigungs- und Zulassungsfragen" stehen, kurzfristig, fundiert und ohne Berechnung zu bearbeiten.
Import aus Drittländern
Im Ausland (vom Verkäufer):
- · Kennzeichen (ausländisches Überstellungskennzeichen)
- · Beglaubigter Kaufvertrag (bei Kauf von Privatpersonen) oder saldierte Rechnung
- · Ausfuhrerklärung des Exporteurs (nicht bei Privatkauf!) d.h. vom Händler, von dem die Rechnung stammt:
Muss bei der Ausfuhr zollamtlich bestätigt werden, damit die eventuell bezahlte Mehrwertsteuer vom ausländischen Händler refundiert werden kann Höhe und Art der Vergütung muss mit Händler vereinbart werden. Ist nicht in allen Ländern möglich! Keine Vergütung der Umsatzsteuer bei Privatkäufen
- · Warenverkehrsbescheinigung = EUR 1 (vom Händler) bei Fahrzeugen mit Präferenz-Ursprung.
- · Bei Fahrzeugen, die in folgenden Ländern (oder der EU) erzeugt und direkt von dort importiert werden: Schweiz, Island, Norwegen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Polen, Rumänien, Bulgarien, Türkei, Israel und den Färöer Inseln
Zollsatz ist Null!
Ausländische Grenze:
- · Ausfuhrerklärung bestätigen lassen
- · Saldierte Rechnung vorlegen
- · Nachweis des im Ausland entrichteten Entgelts
- · Wenn kein Kaufpreis bezahlt wurde (Schenkung) oder Preis im Kaufvertrag vom Zollbeamten
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