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PROBLEME NACH DEM AUTOKAUF

Allzu oft muss nach dem Ankauf eines Autos festgestellt werden, dass
manches nicht richtig funktioniert. Ob Sie eine notwendige, kostenlose
Reparatur vom Käufer verlangen können, hängt davon ab, ob eine rechtliche
Anspruchsgrundlage vorhanden ist. Der zweifellos wichtigste Anspruch
dafür ist die gesetzlich geregelte Gewährleistung.

Was ist unter Gewährleistung zu verstehen?
Jeder Verkäufer einer Ware hat dafür einzustehen, wenn die Ware oder
Leistung einen Mangel aufweist. Dieser gesetzlich verankerte Anspruch
kann bei Verträgen zwischen Unternehmern und Konsumenten nicht eingeschränkt
oder ausgeschlossen werden. Damit besteht die Verpflichtung
des Verkäufers, die mangelhafte Ware rasch und kostenlos zu reparieren
oder auszutauschen. Ist das nicht möglich, kann der Käufer eine Preisreduktion
oder bei gravierenden Mängeln die Auflösung des Vertrages verlangen.
Für Mängel, die offensichtlich sind oder Ihnen bekannt gegeben wurden,
haftet der Verkäufer nicht.

Achtung:
Beim Autokauf versuchen viele Händler den Umfang der Gewährleistung
durch eine Zustandsbewertung des Fahrzeuges im Kaufvertrag
zu beschränken. Haben Sie im Kaufvertrag akzeptiert, dass
die dem Kilometerstand entsprechenden Reparaturen und Servicearbeiten
notwendig sind, müssen Sie diese selbst bezahlen.

Was fällt nicht unter die Gewährleistung?
1.1.1 Verschleißteile
Wie die mitgekauften Mängel (Zustandsklassifizierung) sind auch übliche
verschleißbedingte Mängel nicht von der Gewährleistung erfasst. Ausnahme:
Liegt eine gute Zustandsklassifizierung vor, die keinen Servicebedarf
erkennen lässt, ist dieser Zustand auch geschuldet.
Welche Teile letztlich als Verschleißteile zu werten sind, ist im Einzelfall
nicht leicht zu beurteilen. Ob etwa ein Lager bei einem bestimmten Kilometerstand
bereits defekt sein "kann", oder eine Kupplung zu erneuern ist,
hängt oft auch vom persönlichen Fahrstil des Nutzers ab. Zweifellos fallen
aber die durch den Gebrauch verursachten Abnutzungen, die auch von
Serviceintervallen erfasst sind, darunter. Dazu zählen unter anderen
Bremsbeläge, Auspuff, etc..
In unklaren Fällen sollten Sie Rücksprache mit einem der Autofahrerclubs
halten, um eine technische Abklärung vorzunehmen.
Gewährleistungsfristen!!!
Beim Autokauf beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich zwei Jahre
ab übergabe des Fahrzeuges. Innerhalb dieser Fristen muss der Anspruch
gerichtlich geltend gemacht werden.

Sonderfall: Gebrauchtwagen
Der Verkäufer muss für Mängel haften, die beim Kauf bereits versteckt
vorlagen oder deren Ursache schon vorhanden war. Treten Mängel innerhalb
von sechs Monaten nach Fahrzeugübergabe auf, muss der Verkäufer
beweisen, dass diese nicht schon beim Fahrzeugverkauf bestanden haben.
Diese gesetzliche Regelung stellt für den Käufer eine wesentliche Erleichterung
dar. Gelingt dem Verkäufer der Beweis nicht, dass ein innerhalb von
6 Monaten aufgetauchter Mangel beim Kauf noch nicht vorhanden war,
muss er für die Reparatur aufkommen.
Tritt der Mangel erst nach Ablauf von sechs Monaten auf, so muss der
Konsument beweisen, dass der Mangel schon ursprünglich bestand. Dies
wird jedoch in den seltensten Fällen gelingen, sodass sich in der Praxis
eine erfolgreiche Durchsetzung von derartigen Ansprüchen auf "Sechsmonatsprobleme"
reduziert.
Für Autos, bei denen seit dem ersten Tag der Zulassung mehr als ein Jahr
verstrichen ist, kann der Unternehmer mit dem Konsumenten die Gewährleistungsfrist
bis auf ein Jahr verkürzen. Diese Fristverkürzung muss aber
ausdrücklich vereinbart werden.

Achtung:
Wenn Ankaufsüberprüfungen Mängel nicht anführen, die dann innerhalb
von 6 Monaten doch auftauchen, könnte dies vom Verkäufer
als Beweis für die ursprüngliche Mangelfreiheit angeführt werden.
Wenn Sie daher einen Ankaufstest durchführen lassen, sollten
Sie zwar die sich daraus ergebenden Reparaturen vor dem Kauf
vom Händler reparieren lassen, doch die überprüfung nicht aus der
Hand geben (auch keine Kopie).

Wer kann die Gewährleistung gültig ausschließen?
Privat zu Privat
Wie bereits zum Kaufvertrag ausgeführt, kann ein Händler die Gewährleistung
nicht ausschließen.
Scheint der Händler im Kaufvertrag aber nicht als Verkäufer, sondern nur
als Vermittler auf, so ist der private Vorbesitzer der eigentliche Vertragspartner.
Wird in einem Kaufvertrag zwischen zwei Privatpersonen die Gewährleistung
ausgeschlossen, so könnten Sie mit Ihrem Anspruch auf der
"Strecke" bleiben. Denn der Händler ist nur Vermittler, der Private durfte die
Gewährleistung ausschließen. Das gleiche gilt natürlich bei einem direkten
Verkauf zwischen Privaten.

Achtung beim Fahrzeugeintausch
Wenn Sie beim Autokauf Ihr altes Fahrzeug in Zahlung geben und
gegenüber dem Händler die Gewährleistung dafür nicht ausdrücklich
ausschließen, könnten Sie dem Händler gegenüber gewährleistungspflichtig
werden.

Arbeiterkammer-Tipp:
Halten Sie immer ausdrücklich fest, dass das Fahrzeug ohne gesetzliche
Gewährleistung abgegeben wird.
Nimmt der Händler das Altfahrzeug nicht zurück, bietet aber seinen
Platz für den Privatverkauf an, sollten Sie genaue Konditionen dafür
festlegen, im Idealfall am Kaufvertrag.

Welche Leistungen sind im Rahmen der Gewährleistung zu erbringen?
Der Verkäufer bzw. Händler muss den vertraglich vereinbarten Zustand
herstellen und hat dabei seiner Gewährleistungsverpflichtung kostenlos
nachzukommen.
In erster Linie besteht ein Anspruch auf Verbesserung - also auf Reparatur -,
weil ein Austausch auf ein mangelfreies, genau gleiches Fahrzeug praktisch
schwer möglich sein wird.
Wenn der defekte Teil repariert werden kann, besteht auch kein Anspruch
auf einen Neuteil.
Die Verbesserung muss in angemessener Frist erfolgen, wobei die Länge
der Frist produktabhängig ist. In der Regel kann die Angemessenheit mit
14 Tagen angegeben werden. Manche Unternehmen legen die Dauer der
Angemessenheit in Ihren Geschäftsbedingungen fest.

Wenn es mit der Verbesserung nicht klappt
Wenn der Verkäufer eine ihm - aus Beweisgründen per Einschreiben -
gesetzte Frist zur Verbesserung des Mangels nicht einhält oder die Verbesserung
verweigert, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Weitere Reparaturversuche werden abgelehnt und die Reparatur durch
ein anderes befugtes Unternehmen durchgeführt. Die Kosten könnten
als Schadenersatz geltend gemacht und notfalls eingeklagt werden.
- Es wird der Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Dies sollte im Reklamationsschreiben, in dem die angemessene Nachfrist
gesetzt wird, bereits angekündigt werden. Geringfügige Mängel können
keine Aufhebung des Vertrags nach sich ziehen, aber Preisminderungsansprüche
auslösen.

Vorsicht:
Wird ein Vertragsrücktritt wirksam, oder eine Rückabwicklung vereinbart,
kommt es oft zu Problemen, mit welchem Wert das Fahrzeug
zurückgenommen wird. Viele Firmen versuchen für die Benutzung
des Fahrzeuges ein sogenanntes Nutzungsentgelt zu verrechnen.
Oberstgerichtliche Entscheidungen lehnen derartige Ansprüche
zwar ab, bei außergerichtlichen Vergleichen kommen derartige
Abzüge aber immer wieder vor.
 

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