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PROBLEME NACH DEM AUTOKAUF
Allzu oft muss nach dem Ankauf eines Autos festgestellt werden, dass manches nicht richtig funktioniert. Ob Sie eine notwendige, kostenlose Reparatur vom Käufer verlangen können, hängt davon ab, ob eine rechtliche Anspruchsgrundlage vorhanden ist. Der zweifellos wichtigste Anspruch dafür ist die gesetzlich geregelte Gewährleistung.
Was ist unter Gewährleistung zu verstehen? Jeder Verkäufer einer Ware hat dafür einzustehen, wenn die Ware oder Leistung einen Mangel aufweist. Dieser gesetzlich verankerte Anspruch kann bei Verträgen zwischen Unternehmern und Konsumenten nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Damit besteht die Verpflichtung des Verkäufers, die mangelhafte Ware rasch und kostenlos zu reparieren oder auszutauschen. Ist das nicht möglich, kann der Käufer eine Preisreduktion oder bei gravierenden Mängeln die Auflösung des Vertrages verlangen. Für Mängel, die offensichtlich sind oder Ihnen bekannt gegeben wurden, haftet der Verkäufer nicht.
Achtung: Beim Autokauf versuchen viele Händler den Umfang der Gewährleistung durch eine Zustandsbewertung des Fahrzeuges im Kaufvertrag zu beschränken. Haben Sie im Kaufvertrag akzeptiert, dass die dem Kilometerstand entsprechenden Reparaturen und Servicearbeiten notwendig sind, müssen Sie diese selbst bezahlen.
Was fällt nicht unter die Gewährleistung? 1.1.1 Verschleißteile Wie die mitgekauften Mängel (Zustandsklassifizierung) sind auch übliche verschleißbedingte Mängel nicht von der Gewährleistung erfasst. Ausnahme: Liegt eine gute Zustandsklassifizierung vor, die keinen Servicebedarf erkennen lässt, ist dieser Zustand auch geschuldet. Welche Teile letztlich als Verschleißteile zu werten sind, ist im Einzelfall nicht leicht zu beurteilen. Ob etwa ein Lager bei einem bestimmten Kilometerstand bereits defekt sein "kann", oder eine Kupplung zu erneuern ist, hängt oft auch vom persönlichen Fahrstil des Nutzers ab. Zweifellos fallen aber die durch den Gebrauch verursachten Abnutzungen, die auch von Serviceintervallen erfasst sind, darunter. Dazu zählen unter anderen Bremsbeläge, Auspuff, etc.. In unklaren Fällen sollten Sie Rücksprache mit einem der Autofahrerclubs halten, um eine technische Abklärung vorzunehmen. Gewährleistungsfristen!!! Beim Autokauf beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe des Fahrzeuges. Innerhalb dieser Fristen muss der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden.
Sonderfall: Gebrauchtwagen Der Verkäufer muss für Mängel haften, die beim Kauf bereits versteckt vorlagen oder deren Ursache schon vorhanden war. Treten Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Fahrzeugübergabe auf, muss der Verkäufer beweisen, dass diese nicht schon beim Fahrzeugverkauf bestanden haben. Diese gesetzliche Regelung stellt für den Käufer eine wesentliche Erleichterung dar. Gelingt dem Verkäufer der Beweis nicht, dass ein innerhalb von 6 Monaten aufgetauchter Mangel beim Kauf noch nicht vorhanden war, muss er für die Reparatur aufkommen. Tritt der Mangel erst nach Ablauf von sechs Monaten auf, so muss der Konsument beweisen, dass der Mangel schon ursprünglich bestand. Dies wird jedoch in den seltensten Fällen gelingen, sodass sich in der Praxis eine erfolgreiche Durchsetzung von derartigen Ansprüchen auf "Sechsmonatsprobleme" reduziert. Für Autos, bei denen seit dem ersten Tag der Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist, kann der Unternehmer mit dem Konsumenten die Gewährleistungsfrist bis auf ein Jahr verkürzen. Diese Fristverkürzung muss aber ausdrücklich vereinbart werden.
Achtung: Wenn Ankaufsüberprüfungen Mängel nicht anführen, die dann innerhalb von 6 Monaten doch auftauchen, könnte dies vom Verkäufer als Beweis für die ursprüngliche Mangelfreiheit angeführt werden. Wenn Sie daher einen Ankaufstest durchführen lassen, sollten Sie zwar die sich daraus ergebenden Reparaturen vor dem Kauf vom Händler reparieren lassen, doch die Überprüfung nicht aus der Hand geben (auch keine Kopie).
Wer kann die Gewährleistung gültig ausschließen? Privat zu Privat Wie bereits zum Kaufvertrag ausgeführt, kann ein Händler die Gewährleistung nicht ausschließen. Scheint der Händler im Kaufvertrag aber nicht als Verkäufer, sondern nur als Vermittler auf, so ist der private Vorbesitzer der eigentliche Vertragspartner. Wird in einem Kaufvertrag zwischen zwei Privatpersonen die Gewährleistung ausgeschlossen, so könnten Sie mit Ihrem Anspruch auf der "Strecke" bleiben. Denn der Händler ist nur Vermittler, der Private durfte die Gewährleistung ausschließen. Das gleiche gilt natürlich bei einem direkten Verkauf zwischen Privaten.
Achtung beim Fahrzeugeintausch Wenn Sie beim Autokauf Ihr altes Fahrzeug in Zahlung geben und gegenüber dem Händler die Gewährleistung dafür nicht ausdrücklich ausschließen, könnten Sie dem Händler gegenüber gewährleistungspflichtig werden.
Arbeiterkammer-Tipp: Halten Sie immer ausdrücklich fest, dass das Fahrzeug ohne gesetzliche Gewährleistung abgegeben wird. Nimmt der Händler das Altfahrzeug nicht zurück, bietet aber seinen Platz für den Privatverkauf an, sollten Sie genaue Konditionen dafür festlegen, im Idealfall am Kaufvertrag.
Welche Leistungen sind im Rahmen der Gewährleistung zu erbringen? Der Verkäufer bzw. Händler muss den vertraglich vereinbarten Zustand herstellen und hat dabei seiner Gewährleistungsverpflichtung kostenlos nachzukommen. In erster Linie besteht ein Anspruch auf Verbesserung - also auf Reparatur -, weil ein Austausch auf ein mangelfreies, genau gleiches Fahrzeug praktisch schwer möglich sein wird. Wenn der defekte Teil repariert werden kann, besteht auch kein Anspruch auf einen Neuteil. Die Verbesserung muss in angemessener Frist erfolgen, wobei die Länge der Frist produktabhängig ist. In der Regel kann die Angemessenheit mit 14 Tagen angegeben werden. Manche Unternehmen legen die Dauer der Angemessenheit in Ihren Geschäftsbedingungen fest.
Wenn es mit der Verbesserung nicht klappt Wenn der Verkäufer eine ihm - aus Beweisgründen per Einschreiben - gesetzte Frist zur Verbesserung des Mangels nicht einhält oder die Verbesserung verweigert, gibt es zwei Möglichkeiten: - Weitere Reparaturversuche werden abgelehnt und die Reparatur durch ein anderes befugtes Unternehmen durchgeführt. Die Kosten könnten als Schadenersatz geltend gemacht und notfalls eingeklagt werden. - Es wird der Rücktritt vom Vertrag erklärt. Dies sollte im Reklamationsschreiben, in dem die angemessene Nachfrist gesetzt wird, bereits angekündigt werden. Geringfügige Mängel können keine Aufhebung des Vertrags nach sich ziehen, aber Preisminderungsansprüche auslösen.
Vorsicht: Wird ein Vertragsrücktritt wirksam, oder eine Rückabwicklung vereinbart, kommt es oft zu Problemen, mit welchem Wert das Fahrzeug zurückgenommen wird. Viele Firmen versuchen für die Benutzung des Fahrzeuges ein sogenanntes Nutzungsentgelt zu verrechnen. Oberstgerichtliche Entscheidungen lehnen derartige Ansprüche zwar ab, bei außergerichtlichen Vergleichen kommen derartige Abzüge aber immer wieder vor.
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