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Alles über den Eigenimport von Fahrzeugen
Der Eigenimport von neuen oder gebrauchten Kraftfahrzeugen kostet Zeit sowie Geld und ist daher trotz Mitgliedschaft in der EU nur in bestimmten Fällen vorteilhaft.
Diese Informationen sollen Ihnen helfen, die dabei entstehenden Kosten abzuschätzen und die Entscheidung, ob ein Eigenimport Vorteile bringt, zu erleichtern.
Wesentlich ist dabei die Unterscheidung, ob das Kraftfahrzeug aus einem EU-Land oder aus einem Nicht-EU-Land importiert werden soll.
I. IMPORT AUS EINEM EU-LAND 1. Beim Import von Fahrzeugen ist zu beachten, daß die Fahrzeuge in technischer Hinsicht den österreichischen Bestimmungen entsprechen.
So werden in Österreich nur mehr Personenkraftwagen genehmigt, wenn sie der geltenden Abgasnorm entsprechen. Beim Kauf eines älteren Fahrzeuges im Ausland sollte man daher unbedingt ein Technisches Datenblatt verlangen, aus dem ersichtlich ist, welche Abgasnorm erfüllt wird.
Fahrzeuge, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, können in Österreich nur einzelgenehmigt werden, wenn sie im Rahmen einer Erbschaft, Schenkung oder als Übersiedlungsgut importiert werden, weiters "historische Kraftfahrzeuge". Bitte Rücksprache mit der zuständigen KFZ-Landesprüfstelle halten.
Von der KFZ-Landesprüfstelle kann auch die Beibringung eines Technischen Datenblattes (auch genannt Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Abgas- und Bremsgutachten) verlangt werden. Erhältlich ist dies beim Generalimporteur der jeweiligen Automarke. Die Kosten dafür differieren, Durchschnitt: EUR 130,-. Adressen von den Generalimporteuren --> http://www.motorpresseklub.at/default_4.htm
Empfehlung:
Sobald Sie wissen, welches KFZ Sie importieren wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige KFZ-Landesprüfstelle um abzuklären, welche Unterlagen Sie beibringen müssen, um das Verfahren für die Einzelgenehmigung einzuleiten. Abhängig vom Alter des KFZ oder von der Type oder vom Herkunftsland gibt es unterschiedliche Vorgaben zu beachten.
2. Bei Abholung des Fahrzeuges muß Ihnen der Händler bzw. der private Verkäufer eine Reihe von Papieren ausfolgen, die Sie auch bei der Genehmigung zur Zulassung bei der zuständigen KFZ-Landesprüfstelle vorlegen müssen.
Rechnung oder Kaufvertrag Fahrzeugpapiere, ausländisches Genehmigungsdokument im Original (Kfz-Brief, z.B. Typenschein) bzw. COC-Papier (= Certificate of Confirmity / Übereinstimmungsbescheinigung). Diese wird ausgestellt, wenn für das Kfz eine EU-Betriebserlaubnis besteht, ab Baujahr 1996 haben alle Kfz eine Gesamterlaubnis für den EU-Bereich). Garantiekarte ausgefüllt Serviceheft Betriebsanleitung Ausländisches Überstellungskennzeichen, muß vom ausländischen Händler besorgt werden, oder
Überstellungskennzeichen (grün). Diese kann man sich auch beim Händler vor Ort besorgen lassen. (Achtung: im Inland besorgte Überstellungskennzeichen können zu Problemen im Ausland führen. So ist beispielsweise die Überstellung von Deutschland nach Österreich mit einem österreichischem Überstellungskennzeichen verboten). Zulassungsstelle Ihres Wohnsitzes --> Adressen von Zulassungsstellen --> http://www.vvo.at/nav/frmset_auto.htm
3. Fahrzeugüberstellung:
Man besorgt sich (am besten über den Händler, falls möglich) im Ausland ein Überstellungskennzeichen. Ausländische Überstellungskennzeichen gelten in Österreich entsprechend ihrer Gültigkeit (und Dauer) nach ausländischem Recht.
Die Überstellungskennzeichen sind nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bei den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden (ev. Magistraten, Verkehrsämtern in gößeren Gemeinden) abzugeben.
4. Fahrzeuggenehmigung:
Das Fahrzeug ist nun der zuständigen KFZ-Landesprüfstelle vorzuführen
Für die Einzelgenehmigung benötigen Sie:
Lichtbild (für Pkw und Kombi) zweifach, im Mindestformat 7 x 7 cm, wobei das Fahrzeug vor neutralem Hintergrund von schräg links vorne aufgenommen sein muß Die Fotos müssen dokumentenecht sein. Für alle anderen Fahrzeuge ebenfalls zwei gleiche Lichtbilder im Mindestformat 7 x 7 cm, wobei das Fahrzeug vor neutralem Hintergrund von links vorne und rechts hinten aufgenommen sein muß. Wiegekarte einer öffentlichen Brückenwaage - ausgenommen Fahrzeuge in serienmäßigem Zustand. Fahrzeugpapiere ( z.B. Typenschein oder Fahrzeug-Brief) des Ursprungslandes im Original. Rechnung oder Kaufvertrag oder Schenkungsurkunde Das Ansuchen um Einzelgenehmigung eines einzelnen Fahrzeuges kostet zur Zeit für einen Pkw in zwischen EUR 111,- und 143,-. Die erforderlichen Unterlagen können je nach Fahrzeug variieren und werden bei der Fahrzeugprüfung vom Sachverständigen festgesetzt. (Mehrkosten).
Entsprechen gewisse Einrichtungen des Fahrzeuges (z.B. Bremsen, Sicherheitsgurte, etc.) nicht den geltenden Bestimmungen, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich und die Prüfgebühr erhöht sich. Nach erfolgter positiver Prüfung erhalten Sie sofort eine Interimsbestätigung, mit der eine befristete Zulassung auf 18 Monate möglich ist.
EU-Betriebserlaubnis:
Besteht für das eingeführte Fahrzeug eine EU-Betriebserlaubnis, so ist auf Antrag beim Landeshauptmann (KFZ-Landesprüfstelle) zu überprüfen, ob das Fahrzeug der vorgelegten Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) entspricht. Zutreffendenfalls wird eine Bestätigung für die Zulassung ausgestellt. Diese Bestätigung ist ein dem Bescheid über die Einzelgenehmigung gleichwertiger Nachweis für die Zulassung. Fahrzeugzulassungen und Abmeldungen sind von der Zulassungsstelle in diese Bestätigung einzutragen.
Für die Überprüfung und Ausstellung der Bestätigung ist zur Zeit eine Gebühr von EUR 84,- zu entrichten.
Typenschein:
Seit August 1999 ist es auch möglich, für selbst importierte Fahrzeuge, die eine EU-Betriebserlaubnis haben, einen Typenschein zu erhalten. Diesen stellt der jeweilige österreichische Importeur der Fahrzeugmarke aus. Die Ausstellung des Typenscheines erfolgt nach der Fahrzeugüberprüfung durch eine Vertragswerkstätte.
Für die Überprüfung und Ausstellung des Typenscheines werden derzeit zwischen EUR 146,- und EUR 182,- verrechnet.
5. Finanzamt
In Österreich sind folgende Eingangsabgaben beim zuständigen Wohnsitzinanzamt zu entrichten (Formular NoVA 2):
Bei Pkw, Kombi und Wohnmobilen, unabhängig ob Neu- oder Gebrauchtwagen, die Normverbrauchsabgabe entsprechend den Norm-Verbrauchswerten.
Als Bemessungsgrundlage gilt der ausländische Kaufpreis: - Liegt eine Händlerrechnung vor, so kommt als Berechnungsbasis der Kaufpreis abzüglich der MWSt-Komponente zum Tragen. - Liegt keine Händlerrechnung (Privatkauf) vor, so wird der Eurotax-Mittelwert (berechnet aus Händlereinkauf und -verkauf, abzüglich der NoVA- und MWSt-Komponente), von dem noch eine Toleranzgrenze von 20 % abgezogen wird, mit dem Kaufpreis verglichen. Nur wenn der Kaufpreis höher als der so errechnete Wert ist, kommt der Kaufpreis zum Tragen. (siehe Gebrauchtwagen-Wertbestimmung)
Seit 1. Juni 1996 wird die NoVA nach den neuen EU-Richtlinien 80/1268 EWG, dem Durchschnittsverbrauch nach der MVEG-Norm (Motor-Vehicle-Emission-Groups) berechnet.
Bei den in der Eurotax-Liste erfaßten Kraftfahrzeugen ist der NoVA-Satz bereits errechnet. Die Auskunft erhalten Mitglieder in den ARBÖ-Landeszentren und im ARBÖ-Generalsekretariat, Informationsdienst unter 050 123 123
Formel zur Berechnung des Steuersatzes:
(Hubraum minus 100) x 0,02 = Prozentatz für Motorrräder (Normverbrauch minus 3) x 2 = Prozentsatz für PKW Benzin (Normverbrauch minus 2) x 2 = Prozentsatz für PKW Diesel
Für Fahrzeuge, bei denen noch die alten ECE-Werte angegeben sind, wird auf den Mittelwert zwischen ECE-Wert bei 90 km/h und dem ECE-Wert im Stadtverkehr bei Benzinfahrzeugen 10 % und bei Dieselfahrzeugen 12,5 % aufgeschlagen.
Sind keine Normverbrauchswerte bekannt (z.B. Oldtimer), so errechnet sich der Prozentsatz der NoVA aus der Motorleistung: kW x 0,2 = Prozentsatz.
Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die NoVA für Oldtimer: Kraftfahrzeuge im Originalzustand, die 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.
Der maximale Steuersatz der NoVA beträgt 16 %
Seit dem EuGH-Urteil vom 29. April 2004 unterliegen Gebrauchtwagen und Übersiedlungsgüter nicht mehr der Abgabenerhöhung gem. § 6 Abs 6 NoVAG. Mit dem Erlass vom BMF (NoVA100/7-Ust/04) vom 11. Juni 2004 sind die Finanzämter angewiesen, die Abgabenerhöhung nicht mehr einzuheben.
Siehe auch: Gebrauchtwagen-Wertbestimmung --> Behördenadressen: http://www.help.gv.at
Bei Neufahrzeugen sind neben der Nova noch 20% Erwerbssteuer vom Rechnungsbetrag zu bezahlen, bei Gebrauchtwagen muss die entsprechende Steuer nicht mehr bezahlt werden, da diese im Kaufland zu entrichten ist. Achtung: Der Rechnungsbetrag ist immer ein Nettobetrag, wenn das Auto von einem EU-Land in ein anderes importiert werden soll, und es sich um einen Neuwagen handelt. (Begründung: Bei Neuwagen fällt nach geltendem Gemeinschaftsrecht bei einem Eigenimport die Mehrwertsteuer nicht im Kaufland, sondern im Einfuhrland an).
(Beispiel: Neuwagen - Netto Kaufpreis EUR 21.802,-: NoVA Satz 10 % = EUR 2180,20 hinzu kommen 20 % auf den Novabetrag = EUR 436.04 hinzu kommen noch 20 % Erwerbssteuer auf den Rechnungsbetrag = EUR 4.360,40 gesamt also: EUR 6976,64 Achtung: Wenn es sich um einen Gebrauchtwagen handeln würde, wäre in Österreich - berechnet vom Nettokaufpreis - nur die NoVA, also ? 2.180,20, zu bezahlen).
Die Einfuhrumsatzsteuer ist zwingend in Österreich zu entrichten. Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt --> Behördenadressen: http://www.help.gv.at
Für Fahrzeuge, die außerhalb der EU produziert wurden (z.B. USA, Japan) ist beim Import aus einem EU-Land kein Zoll zu bezahlen (ausgenommen das Fahrzeug wird aus der Zollfreizone der EU importiert >>> siehe --> Teil II, Import aus einem Nicht-EU-Land --> .
6. Anmeldung
Um nun für das Fahrzeug ein Kennzeichen zu bekommen, müssen Sie - genau so wie bei jedem im Inland gekauften Fahrzeug - eine Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle aufsuchen. --> Adressen http://www.vvo.at/nav/frmset_auto.htm
Für die Anmeldung benötigen Sie:
Formblatt zur Anmeldung eines Kraftfahrzeuges Bestätigung über eine in Österreich abgeschlossene Haftpflichtversicherung Einzelgenehmigung oder Bestätigung für die Zulassung oder Typenschein Rechnung oder Kaufvertrag oder Schenkungsurkunde (Besitznachweis) Meldezettel Bestätigung des Finanzamtes, daß keine steuerrechtlichen Bedenken gegen die Zulassung bestehen. Das ist dann der Fall, wenn der Erwerbsvorgang beim Finanzamt angezeigt wurde (Normverbrauchsabgabe, bei neuem Kfz auch Einfuhrumsatzsteuer). Nun erhalten Sie das amtliche Kennzeichen. Gibt es nur eine Interims-Bestätigung (bei Einzelgenehmigung), ist im Zulassungsschein vermerkt, daß die Zulassung auf 18 Monate befristet ist.
7. Innerhalb von 18 Monaten erhalten Sie die endgültige Einzelgenehmigung zugesandt. Mit dieser müssen Sie nun neuerlich zur Zulassungsstelle gehen, wo dann die Befristung im Zulassungsschein gestrichen wird bzw. die Eintragung in die Einzelgenehmigung vorgenommen wird.
Schenkung/Erbschaft:
Die Schenkung ist nur von Verwandten ersten oder zweiten Grades (Vater, Mutter, Sohn, Tochter, Geschwister, Enkel) möglich und muß notariell beglaubigt sein. Außerdem muß das Kfz mindestens 6 Monate auf den Namen des Geschenkgebers im Ausland zugelassen gewesen sein. Im Rahmen einer Schenkung/Erbschaft kann auch ein KFZ importiert werden, das nicht der sonst erforderlichen Abgasnorm EURII 94/12/EWG entspricht. Bitte Rücksprache mit der zuständigen KFZ-Landesprüfstelle halten.
Normverbrauchsabgabe: Basis für die NoVA-Berechnung ist der Eurotax-Mittelwert Gebrauchtwagen-Wertbestimmung
Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer fällt in Österreich an. Informationen dazu erhalten Sie in Wien beim Finanzamt für Gebühren- und Verkehrssteuern, Tel. 01 / 71125, in den Bundesländern beim Wohnsitzfinanzamt. --> Behördenadressen: http://www.help.gv.at
Übersiedlungsgut:
Als Übersiedlungsgut wird ein KFZ nur anerkannt, wenn es im Ausland bereits 6 Monate auf die nach Österreich übersiedelnde Person zugelassen war. Handelt es sich um eine Übersiedlung von einem Drittstaat in die EU, so muß sie/er sich im Ausland mindestens ein Jahr lang aufgehalten haben. Als Nachweis gilt z.B. ein Arbeits- oder Dienstvertrag, Meldebestätigung bzw. Abmeldebestätigung des Drittlandes für die/den Übersiedelnde/n
Als Übersiedlungsgut kann auch ein Kfz importiert werden, das nicht der sonst erforderlichen Abgasnorm EURII 94/12/EWG entspricht. Bitte Rücksprache mit der zuständigen KFZ-Landesprüfstelle halten
Normverbrauchsabgabe: Basis für die Nova Berechnung ist der Eurotax-Mittelwert (siehe Gebrauchtwagen-Wertbestimmung)
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