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Mitnahme eines Pkw/Motorrads nach Deutschland

a) Generelle Bemerkungen

Zölle sind Einfuhrabgaben; sie werden von dem Land erhoben, in das bestimmte Waren eingeführt werden. Bei der Ausfuhr entstehen, außer den üblichen Bearbeitungsgebühren, keine Zölle.
Eine generelle Regelung zur Rückerstattung der Sales Tax gibt es in den USA nicht. Diese Tax hat auch einen ganz anderen Charakter als die deutsche Mehrwertsteuer; sie ist nicht einheitlich, sondern als lokale Steuer örtlich unterschiedlich. Dennoch gibt es die Möglichkeit zu versuchen, daß Ihnen der Händler das Auto ohne Sales Tax verkauft, wenn Sie versichern, daß das Fahrzeug unmittelbar aus den USA ausgeführt wird. Eine andere Möglichkeit besteht darin, bei der zuständigen Finanzbehörde die Rückerstattung der Tax zu beantragen. Das sollte möglich sein, wenn das Auto unmittelbar aus den USA ausgeführt wird und, soweit dem Generalkonsulat bekannt, nicht in den USA zugelassen war oder wird.
Was an dem Fahrzeug technisch umgerüstet werden muß, kann Ihnen evtl. der TüV oder eine entsprechende Vertragswerkstatt in Deutschland in Abhängigkeit vom Fahrzeugtyp/-baujahr beantworten.

b) im Einzelnen

Bei der Mitnahme eines neuen Autos (noch nicht 6 Monate in Ihrem Gebrauch), sind Sie nicht von den Einfuhrabgaben befreit. D.h. Sie müssen bei der Einfuhr in Deutschland Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 16% und einen Zollsatz von 10% - jeweils vom Kaufpreis - entrichten.

Befreit von der Einfuhrumsatzsteuer und von Zöllen ist unter bestimmten Voraussetzungen nur übersiedlungsgut, wenn Sie Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nehmen.

übersiedlungsgut sind Waren, die zum persönlichen Gebrauch oder für Ihren Haushalt bestimmt sind und die nach Art und Menge keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen. Dazu rechnen insbesondere neben Hausrat z.B. Möbel und Wäsche, Fahrräder, Krafträder, Kfz und deren Anhänger, Wassersportfahrzeuge, Sportflugzeuge sowie Haus- und Reittiere. Als übersiedlungsgut gelten auch Haushaltsvorräte in den von einer Familie üblicherweise als Vorrat gehaltenen Mengen. Ausgeschlossen von der Eingangsabgabenbefreiung für übersiedlungsgut sind Nutzfahrzeuge und gewerblich genutzte Gegenstände.

Bei der Mitnahme von Fahrzeugen, die als übersiedlungsgut nach Deutschland eingeführt werden können, ist außerdem zu beachten, daß diese Fahrzeuge für eine Frist von 12 Monaten nach der Einfuhr in Deutschland ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Zollbehörde weder an Dritte verliehen, verpfändet, vermietet, verkauft noch überlassen werden dürfen.

 

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